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VG Bayreuth, 21.09.2016 - B 4 K 15.723 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 21.09.2016 - B 4 K 15.723
- VGH Bayern, 30.06.2021 - 19 B 20.2085
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; …
Auszug aus VG Bayreuth, 21.09.2016 - B 4 K 15.723
Keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung hat dabei das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 11.06.2013 - 10 B 12.1493
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis); …
Auszug aus VG Bayreuth, 21.09.2016 - B 4 K 15.723
Fehlt ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, im Regelfall also eine einzige gemeinsame Wohnung, in der die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, muss eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einem gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung, die über einen längeren Zeitraum hinweg im Gesamtverhalten der Eheleute erkennbar werden muss, vorhanden sein (BayVGH vom 11.06.2013 - 10 B 12.1493, juris Rn. 22; …und vom 20.08.2003 - 10 ZB 03.1598, juris Rn. 4). - VGH Bayern, 20.08.2003 - 10 ZB 03.1598
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Schutz …
Auszug aus VG Bayreuth, 21.09.2016 - B 4 K 15.723
Fehlt ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, im Regelfall also eine einzige gemeinsame Wohnung, in der die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, muss eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einem gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung, die über einen längeren Zeitraum hinweg im Gesamtverhalten der Eheleute erkennbar werden muss, vorhanden sein (…BayVGH vom 11.06.2013 - 10 B 12.1493, juris Rn. 22; und vom 20.08.2003 - 10 ZB 03.1598, juris Rn. 4).